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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Kräuterhaus Sanct Bernhard KG

Die Kräuterhaus Sanct Bernhard KG stellt hochwertige, wirkungsvolle Naturheilmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Körperpflegeprodukte her und vertreibt diese. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln das Verhältnis der Kräuterhaus Sanct Bernhard KG und ihren Lieferanten.

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Bestellungen und Aufträge

(1) Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

(2) Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 30 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz ebenfalls mindestens 30 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung schriftlich anzeigen.

(3) Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn

a) wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder

b) die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung und etwaiger anfallender Zölle und Gebühren ein. Die Lieferung erfolgt DDP (gem. Incoterms® 2010) Helfensteinstr. 47, D-73342 Bad Ditzenbach, sofern im Einzelfall kein anderer Bestimmungsort vereinbart ist.

(3) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

(4) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. Bei einem Insolvenzantrag über das Vermögen des Lieferanten vor Fälligkeit der Zahlung kann ein angemessener Anteil des Kaufpreises bis zum Ablauf der Verjährung von Mängelansprüchen für diesen Zweck zurückbehalten werden, es sei denn, es wird in anderer Weise durch den Lieferanten Sicherheit geleistet.

(5) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

(6) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Verzugszinsen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB betragen.

§ 4 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung (z.B. per E-Mail) nicht zulässig.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

(4) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen können.

(5) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe iHv 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

(6) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung (z.B. per E-Mail) zu Teillieferungen nicht berechtigt.

(7) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird (DDP, Incoterms® 2010). Bestimmungsort ist in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung Helfensteinstr. 47, D-73342 Bad Ditzenbach, vgl. § 3(2).

(8) Bei Lieferungen aus einem Präferenzland oder einem anderen Fall eines präferentiellen Ursprungs Art. 64 bis 66 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK),, hat der Lieferant formalund materiellrechtlich einwandfreie Präferenznachweise dieser Ursprungseigenschaft jeder Lieferung beizufügen. Sämtliche Kosten für die Beschaffung und Übersendung der vorbeschriebenen Präferenznachweise trägt der Lieferant. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten und uns unaufgefordert die Exportkontrollkennzeichnung der Liefergegenstände in schriftlicher Form spätestens mit der Lieferung mitzuteilen. Der Lieferant verpflichtet sich, uns im Falle von Rückfragen mit zoll-, steuer- und außenwirtschaftsrechtlichen Hintergründen welche seine Leistung betreffen, unverzüglich und ohne zusätzliches Entgelt detaillierte Auskünfte zu erteilen sowie angeforderte Unterlagen und Erklärungen, insbesondere Lieferantenerklärungen i.S.d. Art. 61 ff DVO (EU) 2015/2447, zu übersenden.

§ 5 Eigentumssicherung

(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen (insb. Rezepturen) behalten wir uns das Eigentum bzw. Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

(2) Werkzeuge und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant wird sie als unser Eigentum kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

(3) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insb. sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

§ 6 Gewährleistungsansprüche

(1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 30 Monate.

(2) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 377, 378 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Sobald eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die Regelungen des nachfolgenden Abs. (3).

(3) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.

(4) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

(5) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. Bei Ausgangsstoffen, Halbfertigwaren und Fertigwaren von Arzneimitteln erfolgt die Rüge von Mängeln, soweit es nicht sichtbare Mängel sind, unmittelbar nach Abschluss der ordnungsgemäßen Eingangsuntersuchung nach § 13 Abs. 3 a und § 14 AMWHV.

§ 7 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b50 bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

§ 8 Haftung

(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

(2) Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000 € je Schadensfall zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

(3) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Abgabe einer Garantie oder im Bereich der Produkthaftung.

§ 9 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe dieses Abs. 1 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

(2) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm von uns für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit die uns zur Verfügung gestellten Informationen und das in den Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant wird die genannten Unterlagen der Abwicklung der Bestellung oder der Erledigung von sich darauf beziehenden Anfragen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

(2) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

(3) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 10 verpflichten. § 11 Abtretung Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

§ 12 Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. Der Lieferant wird zudem sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

(2) Werden vom Lieferanten Kosmetikprodukte bezogen, gewährleistet dieser, dass er die gesetzlichen Vorschriften zur Herstellung und zum Inverkehrbringen von Kosmetikprodukten, insbesondere aus der EU-Kosmetik-VO (EG) 1223/2009, der deutschen Kosmetik-VO, dem LFGB, dem Verpackungsgesetz oder aus den abfallrechtlichen Vorschriften, einhält.

(3) Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem § 12 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

(4) Der Lieferant gestattet uns nach vorheriger Anmeldung, dessen Produktion und die Qualitätssicherungsprozesse während dessen Betriebszeiten auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindeststandards sowie die Einhaltung dieser Einkaufsbedingungen zu überprüfen. Die Überprüfung kann auch durch einen von uns beauftragten Dritten stattfinden.

(5) Dieser Abs. (5) gilt in Fällen, in denen die EG-Verordnung 1907/2006/EG zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACh-VO) anwendbar ist: Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen der REACh-VO entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe haben, soweit unter den Bestimmungen der REACh-VO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert zu sein, sofern der Stoff nicht von der Registrierungspflicht ausgenommen ist. Der Lieferant stellt Sicherheitsdatenblätter gemäß Art. 31 REACh-VO bzw. die gemäß Art.32 REACh-VO erforderlichen Informationen zur Verfügung. Ein Sicherheitsdatenblatt in der Sprache des Empfängerlandes ist uns in den Fällen gemäß Art. 31 (1) bis (3) REACh-VO zur Verfügung zu stellen. Außerdem teilt er uns die Informationen nach Art. 33 REACh-VO mit. Ein Lieferant, welcher seinen Firmensitz außerhalb der EU-Mitgliedstaaten hat, ist verpflichtet, sich von seiner Registrierungspflicht befreien zu lassen und dazu einen Alleinvertreter nach Art. 8 REACh-VO zu bestellen. Hat dieser alleinige Vertreter eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, die die Lieferung deckt, so fügt der Lieferant der Lieferung eine entsprechende Bescheinigung bei. Dabei ist der alleinige Vertreter mit Sitz in der EU namentlich mit Angabe der Adresse in der Europäischen Union uns mitzuteilen.

§ 13 Lieferkette

(1) Wir legen großen Wert auf unsere gesellschaftliche Verantwortung als Unternehmen; vor diesem Hintergrund sind wir bestrebt, insbesondere die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken, die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/lksg/ 2.html) aufgeführt sind, in unserer Lieferkette vorzubeugen und Verletzungen auszuschließen. Unsere Erwartung an unsere Lieferanten ist, dass diese Risiken ausgeschlossen werden.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Erwartungen in Bezug auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und den Ausschluss von Verletzungen im Sinne des Abs. 1 einzuhalten und diese Pflicht entlang seiner eigenen Lieferkette entsprechend weiterzugeben.

(3) Der Lieferant ist ferner verpflichtet, uns bei der Ermittlung von Risiken und Verletzungen im Sinne des Abs. 1 zu unterstützen. Hierfür können wir die für diesen Zweck erforderlichen Erklärungen bzw. Nachweise in angemessenem Umfang verlangen. Dies gilt zugleich der Prävention.

(4) Werden Risiken oder Verletzungen festgestellt, ist der Lieferant verpflichtet, unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen bzw. konstruktiv im Rahmen eines zu erstellenden Konzepts zur Minimierung oder Beendigung mitzuwirken. Gelingt dies nicht, haben wir das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist 73342 Bad Ditzenbach.

(2) Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

Diese Einkaufsbedingungen haben den Stand September 2023.

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